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RentenCheck

Weißt du, wie viel derzeit in deinem Vertrag steckt?

Freiwillig — mit diesen Angaben wird deine Zahl deutlich genauer.

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Warum fragen wir das?

Mit Guthaben und Garantie können wir zwei Dinge rechnen, die sonst Schätzungen bleiben: was du beim Wechsel tatsächlich mitnehmen und was du an Garantie aufgeben würdest. Beides sind harte Zahlen im Vergleich mit dem Altersvorsorgedepot, das ohne verpflichtende Beitragsgarantie arbeitet. Wenn du es nicht weißt: Überspringen du die Frage — wir markieren die Aussage entsprechend und rechnen mit typischen Werten deiner Tarifgeneration (der Bedingungsstand, zu dem dein Vertrag verkauft wurde – er entscheidet über Garantiezins, Kosten und Klauseln).

Aktueller Vertragswert — das aufgebaute Guthaben, auf der Jahresbescheinigung „neues Vertragsguthaben zum 31.12.2025 insgesamt“.
Beitragsgarantie — der Betrag, der dir zu Rentenbeginn mindestens zur Verfügung steht. Auf der Jahresbescheinigung als eigene Zeile „Beitragsgarantie“.
Bisher erhaltene Zulagen — Summe der staatlichen Zulagen, entweder für das Vorjahr oder insgesamt. Wir verwenden beides.

Liegt dein Guthaben unter der Beitragsgarantie, ist das bei fondsgebundenen Verträgen häufig und kein Verlust: Die Garantie gilt zum Rentenbeginn, nicht heute. Entscheidend ist, dass sie bei einer Kündigung oder einem Übertrag nicht ausgezahlt wird — nur das tatsächliche Guthaben. Zusätzlich behalten viele Anbieter bereits verrechnete Abschlusskosten ein. Ein Übertrag auf einen anderen förderfähigen Vertrag oder eine Beitragsfreistellung löst die Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen nicht aus.

Wo finde ich das? Alle drei Werte stehen auf einem einzigen Blatt, deiner Jahresbescheinigung. Im Beispielschreiben von Zurich: „Beitragsgarantie … 37.567,37 EUR“, „staatliche Zulagen … 785,81 EUR“ und „neues Vertragsguthaben zum 31.12.2024 insgesamt … 27.764,95 EUR“. Beim Banksparplan findest du den Kontostand im Online-Banking, bei Fondssparplänen im Depotauszug.

Rechtsgrundlage: § 93 EStG – Schädliche Verwendung ↗ Mehr dazu: § 92 EStG – Inhalt der jährlichen Bescheinigung ↗